Satzung
VEREINSSATZUNG DER
FREIWILLIGEN FEUERWEHR
HOLZHAUSEN/RHW. e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein trägt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Holzhausen/Rhw. e.V.".
Der Verein ist ein eingetragener Verein (e.V.).
Der Sitz des Vereins ist Immenhausen, Stadtteil Holzhausen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein Freiwillige Feuerwehr Holzhausen hat die Aufgabe:
a) das Feuerwehrwesen der Stadt Immenhausen zu fördern;
b) die Interessen der Mitglieder des Vereins gegenüber Behörden und
übergeordneten Verbänden zu vertreten;
c) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes zu pflegen und durch
gemeinschaftliche Veranstaltungen kameradschaftliche Verbindungen zwischen
den Mitgliedern des Vereins und zu anderen Feuerwehren herzustellen;
d) die Jugendfeuerwehr zu fördern;
e) interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen;
f) sich den sozialen Belangen, wie ausreichenden Versicherungsschutz, der
Mitglieder zu widmen. Die Vorschrift des § 53 AO sind zu beachten;
g) Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben;
h) mit den, am Brandschutz interessierten-, und für diesen verantwortlichen Stellen
und Organisationen zusammen zu arbeiten.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Politische oder religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen!
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die
sich aus dieser Satzung ergeben, können Frauen als auch Männer betraut werden.
Dem Verein können angehören:
a) die Mitglieder der Einsatzabteilung
b) die fördernden Mitglieder
c) die Mitglieder der Alters-und Ehrenabteilung
d) die Ehrenmitglieder.
e) die Mitglieder der Jugendfeuerwehr gem. Jugendordnung § 15 dieser Satzung
f) die Mitglieder der Kindergruppe gem. Satzung Feuerwehr der Stadt Immenhausen
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag
der Aufnahme.
Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabteilung
angehören.
Mitglieder der Alters-und Ehrenabteilung können solche Personen werden, die der
Einsatzabteilung oder der ehemaligen Abteilung Lustige Dorfmusikanten, vormals
Spielmannszug, angehört haben. Dieses gilt auch für Personen die die Altersgrenze für
den aktiven Dienst erreicht haben oder aus gesundheitlichen Gründen ehrenhaft aus dem
Aktiven Dienst ausgeschieden sind.
Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um
den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und wird
durch die Mitgliederversammlung bestätigt oder abgelehnt.
Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen
aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem
Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten
schriftlich gekündigt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes.
Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist
auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die
bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung
ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die
Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung aberkannt werden.
In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich
zu begründen.
Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes
gegen den Verein.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben
Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeit.
2. Die Mitgliedern sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu
unterstützen.
§ 7 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung zu beschließen sind;
b) durch freiwillige Zuwendungen;
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, freiwilligen Zuwendungen werden
zur Verfügung der Gesamtkasse gestellt.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vereinsvorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das
oberste Beschlussorgan.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle
von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich schriftlich und durch
Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Immenhausen unter
Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
Auf Antrag von mindestens 1/3 der Stimmberechtigten ist innerhalb einer 4-wöchigen Frist
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Jugendliche die das 16. Lebensjahr noch nicht Vollendet haben, müssen sich durch die
Erziehungsberechtigten vertreten lassen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
b) die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 12 dieser Satzung für die Amtszeit von
3 Jahren;
c) die Genehmigung der Jahresrechnung;
d) Entlastung des Vorstandes und des Kassierers;
e) Wahl der Kassenprüfer;
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
h) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 4 dieser
Satzung
i) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den
Ausschluss aus dem Verein;
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1. Jede ordnungsgemäße eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der
Mehrheit von 2/3der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich
offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit
beschließen, geheim abzustimmen.
3. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Kassierer, Schriftführer und Pressewart
werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit
beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen
auf sich vereint. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
deren Richtigkeit vom Schriftführer und vom Versammlungsführer zu bescheinigen ist.
4. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr üben ihr Stimm-und Wahlrecht nach der
Jugendordnung gemäß § 15 dieser Satzung aus und sind deshalb in der
Mitgliederversammlung nicht stimm-und Wahlberechtigt.
Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 12 Vereinsvorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer
Vertretungsbefugnis: zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam.
Der erweiterte Vorstand besteht außerdem aus:
e) dem Schriftführer
f) dem Pressewart
g) dem Wehrführer, soweit dieser nicht durch Wahl dem Vorstand angehört, kraft
Amtes Vorstandsmitglied
h) dem stellv. Wehrführer, soweit dieser nicht durch Wahl dem Vorstand angehört,
kraft Amtes Vorstandsmitglied
i) dem Jugendfeuerwehrwart, der nach der Jugendordnung gemäß § 15 zu wählen ist,
j) dem Vertreter der Ehren-und Altersabteilung.
Dem erweiterten Vorstand können auch Beisitzer angehören, diese werden vom Vorstand
ernannt. Die Beisitzer sollen den Vorstand in seinem Tätigkeitsbereich unterstützen und
bekommen ihre jeweiligen Aufgaben übertragen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten
Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes
statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderem Vorstandsmitglied
wahrgenommen.
§ 13 Geschäftsführung und Vertretung
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und nach den Beschlüssen und Richtlinien
der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden
abgegeben.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift im Protokollbuch zu fertigen, die vom
Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied
zuzusenden ist.
§ 14 Rechnungswesen
Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vereinsvorsitzende oder im Verhinderungsfall
sein Stellvertreter eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassierer den Kassenprüfern Rechnungen vor.
Die Kassenprüfer prüfen die Geschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
Des Weiteren schlagen sie der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes vor.
Als Kassenprüfer werden zwei Mitglieder oder externe Personen für die Dauer von zwei
Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
§ 15 Jugendfeuerwehr
Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihre Jugendarbeit nach der Jugendordnung der Hessischen
Jugendfeuerwehr im LFV Hessen e.V., selbstständig. Die Jugendordnung ist nicht
Bestandteil dieser Satzung.
§ 16 Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
mindestens vier fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei viertel der abgegebenen
Stimmen die Auflösung beschließt.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats
eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung
ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten von drei viertel der vertretenden
Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders
hingewiesen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Immenhausen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtungen "Freiwillige
Feuerwehr Immenhausen-Holzhausen" zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung ist bei der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr
Holzhausen/Rhw. e.V. am 10.03.2018 beschlossen worden und tritt mit dem Eintrag ins
Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorhergehende Satzung außer Kraft.
Gründungsdaten:
Freiwillige Feuerwehr: 11. Februar 1934
Abteilung Lustigen Dorfmusikanten der Feuerwehr Holzhausen: 06. August 1958,
Auflösung 11. März 2017
Abteilung Jugendfeuerwehr: 01. Juni 1963
gez. 1. Vorsitzender Martin Trott gez. 2. Vorsitzender Nina Bredemeier