Satzung

Satzung

VEREINSSATZUNG DER

FREIWILLIGEN FEUERWEHR

HOLZHAUSEN/RHW. e.V.

 

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

 

Der Verein trägt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Holzhausen/Rhw. e.V.".

Der Verein ist ein eingetragener Verein (e.V.).

Der Sitz des Vereins ist Immenhausen, Stadtteil Holzhausen.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

(1) Der Verein Freiwillige Feuerwehr Holzhausen hat die Aufgabe:

a) das Feuerwehrwesen der Stadt Immenhausen zu fördern;

b) die Interessen der Mitglieder des Vereins gegenüber Behörden und

übergeordneten Verbänden zu vertreten;

c) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes zu pflegen und durch

gemeinschaftliche Veranstaltungen kameradschaftliche Verbindungen zwischen

den Mitgliedern des Vereins und zu anderen Feuerwehren herzustellen;

d) die Jugendfeuerwehr zu fördern;

e) interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen;

f) sich den sozialen Belangen, wie ausreichenden Versicherungsschutz, der

Mitglieder zu widmen. Die Vorschrift des § 53 AO sind zu beachten;

g) Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben;

h) mit den, am Brandschutz interessierten-, und für diesen verantwortlichen Stellen

und Organisationen zusammen zu arbeiten.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

 


 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6) Politische oder religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen!

§ 3 Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die

sich aus dieser Satzung ergeben, können Frauen als auch Männer betraut werden.

 

Dem Verein können angehören:

 

a) die Mitglieder der Einsatzabteilung

b) die fördernden Mitglieder

c) die Mitglieder der Alters-und Ehrenabteilung

d) die Ehrenmitglieder.

e) die Mitglieder der Jugendfeuerwehr gem. Jugendordnung § 15 dieser Satzung

f) die Mitglieder der Kindergruppe gem. Satzung Feuerwehr der Stadt Immenhausen

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag

der Aufnahme.

 

Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabteilung

angehören.

 

Mitglieder der Alters-und Ehrenabteilung können solche Personen werden, die der

Einsatzabteilung oder der ehemaligen Abteilung Lustige Dorfmusikanten, vormals

Spielmannszug, angehört haben. Dieses gilt auch für Personen die die Altersgrenze für

den aktiven Dienst erreicht haben oder aus gesundheitlichen Gründen ehrenhaft aus dem

Aktiven Dienst ausgeschieden sind.

 

Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um

den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und wird

durch die Mitgliederversammlung bestätigt oder abgelehnt.

 

 


 

Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen

aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem

Feuerwehrwesen bekunden wollen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten

schriftlich gekündigt werden.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes.

 

Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist

auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die

bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

 

Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung

ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die

Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der

Mitgliederversammlung aberkannt werden.

 

In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich

zu begründen.

 

Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes

gegen den Verein.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben

Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeit.

2. Die Mitgliedern sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu

unterstützen.

§ 7 Mittel

 

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:

 

a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der

Mitgliederversammlung zu beschließen sind;

b) durch freiwillige Zuwendungen;

c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

 


 

Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, freiwilligen Zuwendungen werden

zur Verfügung der Gesamtkasse gestellt.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a) Mitgliederversammlung

b) Vereinsvorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das

oberste Beschlussorgan.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle

von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich schriftlich und durch

Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Immenhausen unter

Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen.

 

Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der

Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

Auf Antrag von mindestens 1/3 der Stimmberechtigten ist innerhalb einer 4-wöchigen Frist

eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Jugendliche die das 16. Lebensjahr noch nicht Vollendet haben, müssen sich durch die

Erziehungsberechtigten vertreten lassen.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;

b) die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 12 dieser Satzung für die Amtszeit von

3 Jahren;

c) die Genehmigung der Jahresrechnung;

d) Entlastung des Vorstandes und des Kassierers;

e) Wahl der Kassenprüfer;

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

 


 

h) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 4 dieser

Satzung

i) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den

Ausschluss aus dem Verein;

j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

 

1. Jede ordnungsgemäße eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf

die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der

Mehrheit von 2/3der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich

offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit

beschließen, geheim abzustimmen.

3. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Kassierer, Schriftführer und Pressewart

werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit

beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen

auf sich vereint. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,

deren Richtigkeit vom Schriftführer und vom Versammlungsführer zu bescheinigen ist.

4. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr üben ihr Stimm-und Wahlrecht nach der

Jugendordnung gemäß § 15 dieser Satzung aus und sind deshalb in der

Mitgliederversammlung nicht stimm-und Wahlberechtigt.

Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

 

§ 12 Vereinsvorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 

a) dem ersten Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassierer

Vertretungsbefugnis: zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam.

 

Der erweiterte Vorstand besteht außerdem aus:

 

e) dem Schriftführer

 

 


 

f) dem Pressewart

g) dem Wehrführer, soweit dieser nicht durch Wahl dem Vorstand angehört, kraft

Amtes Vorstandsmitglied

h) dem stellv. Wehrführer, soweit dieser nicht durch Wahl dem Vorstand angehört,

kraft Amtes Vorstandsmitglied

i) dem Jugendfeuerwehrwart, der nach der Jugendordnung gemäß § 15 zu wählen ist,

j) dem Vertreter der Ehren-und Altersabteilung.

Dem erweiterten Vorstand können auch Beisitzer angehören, diese werden vom Vorstand

ernannt. Die Beisitzer sollen den Vorstand in seinem Tätigkeitsbereich unterstützen und

bekommen ihre jeweiligen Aufgaben übertragen.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten

Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes

statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderem Vorstandsmitglied

wahrgenommen.

 

§ 13 Geschäftsführung und Vertretung

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und nach den Beschlüssen und Richtlinien

der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.

 

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden

abgegeben.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift im Protokollbuch zu fertigen, die vom

Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied

zuzusenden ist.

 

§ 14 Rechnungswesen

 

Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vereinsvorsitzende oder im Verhinderungsfall

sein Stellvertreter eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.

 

Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassierer den Kassenprüfern Rechnungen vor.

Die Kassenprüfer prüfen die Geschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

Des Weiteren schlagen sie der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes vor.

 

Als Kassenprüfer werden zwei Mitglieder oder externe Personen für die Dauer von zwei

Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

 

§ 15 Jugendfeuerwehr

 

Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihre Jugendarbeit nach der Jugendordnung der Hessischen

Jugendfeuerwehr im LFV Hessen e.V., selbstständig. Die Jugendordnung ist nicht

Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 16 Auflösung

 

Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung

mindestens vier fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei viertel der abgegebenen

Stimmen die Auflösung beschließt.

 

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats

eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung

ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten von drei viertel der vertretenden

Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders

hingewiesen werden.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Immenhausen, die es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtungen "Freiwillige

Feuerwehr Immenhausen-Holzhausen" zu verwenden hat.

 

§ 17 Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist bei der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr

Holzhausen/Rhw. e.V. am 10.03.2018 beschlossen worden und tritt mit dem Eintrag ins

Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorhergehende Satzung außer Kraft.

 

Gründungsdaten:

 

Freiwillige Feuerwehr: 11. Februar 1934

 

Abteilung Lustigen Dorfmusikanten der Feuerwehr Holzhausen: 06. August 1958,

Auflösung 11. März 2017

 

Abteilung Jugendfeuerwehr: 01. Juni 1963

 

gez. 1. Vorsitzender Martin Trott gez. 2. Vorsitzender Nina Bredemeier

 

 

 

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